§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen ‚Förderkreis Partnerschaft Überherrn e. V.‘.
Er hat seinen Sitz in der Ge-meinde Überherrn.
§ 2 Zweck des Förderkreises Partnerschaft Überherrn e.V.
1.Zweck des Förderkreises Partnerschaft Überherrn e.V. (im folgenden kurz bezeichnet als
"Partnerschaftsverein Überherrn") ist die Förderung der Völkerverständigung, der Kultur,
der Bildung und der Sprache im Rahmen einer Partnerschaft mit ausländischen Kommunen.
2.Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch
- die Förderung und Pflege der Freundschaft in Form von Partnerschaftsbegegnungen,
- eine Hilfestellung bei der Planung und Durchführung von partnerschaftlichen Begegnungen und
Veranstaltungen,
- die Herstellung von Kontakten zwischen Vereinen, Verbänden und Organisationen der partnerschaftlich
verbundenen Gemeinden und Schulen.
3.Der Partnerschaftsverein Überherrn bezuschusst die dem Vereinszweck dienenden Aktivitäten gemäß der Richtlinien des Vorstandes mit eigenen Mitteln und Drittmitteln.
4.Der Partnerschaftsverein Überherrn ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1.Der Partnerschaftsverein Überherrn verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ‚Steuerbegünstigte Zwecke‘ der Abgabenordnung. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
2.Der Partnerschaftsverein Überherrn ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.Die Mitglieder des Partnerschaftsverein Überherrn erhalten keine persönliche Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4 Mitgliedschaft
1.Mitglied des Partnerschaftsverein Überherrn kann jede natürliche und/oder juristische Person werden.
2.Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Lehnt dieser den Antrag ab,
so steht der/dem Betroffenen die Anrufung der Mitgliederversammlung offen, die endgültig mit einfacher
Stimmenmehrheit entscheidet.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1.Der Austritt aus dem Partnerschaftsverein Überherrn ist gegenüber dem Vorstand durch schriftliche
Erklärung mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende möglich.
2.Bei grober Verletzung der Satzung oder der Interessen des Partnerschaftsverein Überherrn oder der Nichtzahlung von Mitgliedbeiträgen kann ein Mitglied durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden.
§ 6 Mitgliedsbeitrag
Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
Ein freiwilliger höherer Mitgliedsbeitrag ist jederzeit möglich.
§ 7 Organe des Förderkreises Partnerschaft Überherrn e.V.
Organe des Partnerschaftsverein Überherrn sind:
a)die Mitgliederversammlung
b)der Vorstand
§ 8 Die Mitgliederversammlung
1.Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr unter Angabe der Tagesordnung vom Vorsitzenden
einzuberufen. Die Einladung wird den Mitgliedern über eine Mail zugestellt und/oder in der Überherrner Rundschau bekannt gegeben und/oder auf der Homepage des Vereins veröffentlicht. Die Einberufungsfrist beträgt 2 Wochen.
2.In der Mitgliederversammlung erstattet der Vorstand schriftlichen Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr, über geplante Maßnahmen des laufenden und des kommenden Jahres sowie über die Finanzwirtschaft des Vereins. Schriftliche Jahresberichte sind vorzulegen von dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden von dem
Schatzmeister/ von der Schatzmeisterin und von den Kassenprüfer/innen.
3.Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte 2 Kassenprüfer/innen für die Dauer von 3 Jah-ren. Diese
dürfen dem Vorstand nicht angehören. Eine Wiederwahl der Kassenprüfer/innen ist möglich.
4.In der ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt die Neuwahl des Vorstandes, der für die Dauer von
3 Jahren gewählt wird. Die Wahl erfolgt per Akklamation. Auf Antrag eines Mitglieds ist geheim zu wählen.
5.Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind binnen eines Monats von der /vom Vorsitzenden, im
Verhinderungsfalle vom seinem/seiner Vertreter/in, einzuberufen, wenn mehr als 1/3 der Vereinsmitglieder
bei gleichzeitiger Begründung des Antrages dies schriftlich verlangen.
6.Stimmberechtigt ist jedes Mitglied, das seinen Mitgliedsbeitrag für das Geschäftsjahr entrichtet hat.
7.Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Satzungsänderungen
bedürfen einer 2/3 Mehrheit, die Auflösung des Förderkreises bedarf einer 2/3 Mehrheit der erschienenen
Mitglieder.
8.Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
9.Der/ Die Vorsitzende, im Verhinderungsfalle der/ die Vertreter/in, leitet die Mitgliederversammlung. Über den
Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist vom Vor-sitz und von der Schriftführung
zu unterzeichnen. Die Niederschrift wird auf der Homepage des Förderkreises veröffentlicht und ist bei der
nächsten Mitgliederversammlung von den Mitgliedern zu genehmigen.
10.Anträge aus dem Kreis der Mitglieder zur Tagesordnung müssen mindestens zwei Woche vor der
Mitgliederversammlung bei der/ beim Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden. Über Anträge auf Ergänzung
der Tagesordnung beschließt die Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
§ 9 Der Vorstand
1.Dem Vorstand gehören an
a) der/die Vorsitzende
b) der/die stellv. Vorsitzende
c) der/die Schatzmeister/in
d) der/die Schriftführer/in
e) der/ die Organisationsleiter/in
f) Beisitzer/innen mit besonderem Aufgabenbereich z.B.: Vertreter*in der Unterabteilung AG
Altforweiler-Ailly, Association de Jumelage de L‘Hôpital, Jugendvertreter*in usw.
Die Beisitzer*innen mit besonderem Aufgabenbereich werden von ihrer Unterabteilung schriftlich
mit der Einverständniserklärung des/der Betroffenen vorgeschlagen und vom Vorstand bestätigt. Sollte der Vorstand das Einvernehmen nicht hestellen, so ist von der Unterabteilung eine andere Person als
Vertreter*in vorzuschlagen.
g) bis zu 4 weiteren ‚allgemeinen Beisitzer/innen‘
2.Gesetzliche Vertreter im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende.
Jeder von ihnen kann den Partnerschaftsverein gerichtlich und außergerichtlich alleine vertreten.
3.Der Vorstand leitet alle Vereinsgeschäfte und Verhandlungen im Rahmen dieser Satzung.
4.Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt. Zu den Sitzungen lädt der/die Vorsitzende, im Verhinderungsfalle sein/e Vertreter/in, unter Angabe der Tagesordnung ein. Zwischen Einladung
und Sitzung muss eine Frist von mindestens 1 Woche liegen. Die Einladung erfolgt per Rundmail
oder durch fristgerechte telefonische Information.
5.Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 seiner Mitglieder anwesend sind.
6.Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.
7.Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der /dem Vorsitzenden und von der/ vom
Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.
§ 10 Geschäftsjahr und Rechnungsprüfung
1.Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
2.Die Kassenprüfung erfolgt jährlich durch 2 von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählten Kassenprüfer/innen.
§ 11 Auflösung des Partnerschaftsvereins Überherrn
1.Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Antrag auf Auflösung muss von der/ vom Vorsitzenden oder ihrer/seinem Stellvertreter/in gestellt werden. Die Auflösung des Vereins bedarf einer 3/4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
2.Im Falle der Auflösung des Förderkreises Partnerschaft Überherrn oder bei Wegfall seines in der Satzung festgelegten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine in der Gemeinde Überherrn ansässige gemeinnützige Organisation, die von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.
Überherrn, 18. Juli 2024
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Hans Rudolf Folz Dr. Doris Lorenz Gisela Schmidt
Vorsitzender Stellvertretende Vorsitzende Schatzmeisterin
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Christoph Schmidt Manfred Lafontaine
Schriftführer Organisationsleiter
Homepage: www.foederkreispartnerschaftueberherrn.de
S A T Z U N G 2024