§ 1 Name und Sitz des Vereins

 

 

Der Verein führt den Namen ‚Förderkreis Partnerschaft Überherrn e. V.‘.

Er hat seinen Sitz in der Ge-meinde Überherrn.

 

 

 

 

 

§ 2 Zweck des Förderkreises Partnerschaft Überherrn e.V. 

 

 

 

1.Zweck des Förderkreises Partnerschaft Überherrn e.V. (im folgenden kurz bezeichnet als

   "Partnerschaftsverein Überherrn") ist die Förderung der Völkerverständigung, der Kultur,

    der Bildung und der Sprache im Rahmen einer Partnerschaft mit ausländischen Kommunen.

 

 

 

2.Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch

 

 

   -  die Förderung und Pflege der Freundschaft in Form von Partnerschaftsbegegnungen,

 

   -  eine Hilfestellung bei der Planung und Durchführung von partnerschaftlichen Begegnungen und

      Veranstaltungen,

 

   -  die Herstellung von Kontakten zwischen Vereinen, Verbänden und Organisationen der partnerschaftlich

      verbundenen Gemeinden und Schulen.

 

 

 

3.Der Partnerschaftsverein Überherrn  bezuschusst die dem Vereinszweck dienenden Aktivitäten gemäß der         Richtlinien des Vorstandes mit eigenen Mitteln und Drittmitteln.

 

 

 

4.Der Partnerschaftsverein Überherrn  ist politisch und konfessionell neutral.

 

 

 

 

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

 

 

1.Der Partnerschaftsverein Überherrn verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne       des Abschnitts ‚Steuerbegünstigte Zwecke‘ der Abgabenordnung. Die Mittel des Vereins dürfen nur für             satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

 

 

 

2.Der Partnerschaftsverein Überherrn ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche    Zwecke.

 

 

 

3.Die Mitglieder des Partnerschaftsverein Überherrn erhalten keine persönliche Zuwendungen aus Mitteln des     Vereins.

 

 

 

 

 

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

 

 

1.Mitglied des Partnerschaftsverein Überherrn kann jede natürliche und/oder juristische Person werden.

 

 

 

2.Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Lehnt dieser den Antrag ab,

   so steht der/dem Betroffenen die Anrufung der Mitgliederversammlung offen, die endgültig mit einfacher

   Stimmenmehrheit entscheidet.

 

 

 

 

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

 

 

 

1.Der Austritt aus dem Partnerschaftsverein Überherrn ist gegenüber dem Vorstand durch schriftliche

   Erklärung mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende möglich.

 

 

 

2.Bei grober Verletzung der Satzung oder der Interessen des Partnerschaftsverein Überherrn oder der    Nichtzahlung von Mitgliedbeiträgen kann ein Mitglied durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen    werden.

 

 

 

 

 

 

§ 6 Mitgliedsbeitrag

 

 

Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

Ein freiwilliger höherer Mitgliedsbeitrag ist jederzeit möglich.

 

 

 

 

 

§ 7 Organe des Förderkreises Partnerschaft Überherrn e.V.

 

 

 

Organe des Partnerschaftsverein Überherrn sind:

 

 

    a)die Mitgliederversammlung

 

 

    b)der Vorstand

 

 

    

 

 

 

 

 

 

§ 8 Die Mitgliederversammlung

 

 

 

1.Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr unter Angabe der Tagesordnung vom Vorsitzenden

   einzuberufen. Die Einladung wird den Mitgliedern über eine Mail zugestellt und/oder in der Überherrner    Rundschau bekannt gegeben und/oder auf der Homepage des Vereins veröffentlicht. Die Einberufungsfrist    beträgt 2 Wochen.

 

 

 

2.In der Mitgliederversammlung erstattet der Vorstand schriftlichen Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr,    über geplante Maßnahmen des laufenden und des kommenden Jahres sowie über die Finanzwirtschaft des       Vereins. Schriftliche Jahresberichte sind vorzulegen von dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden von dem 

   Schatzmeister/ von der Schatzmeisterin und von den Kassenprüfer/innen.

 

 

 

3.Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte 2 Kassenprüfer/innen für die Dauer von 3 Jah-ren. Diese

   dürfen dem Vorstand nicht angehören. Eine Wiederwahl der Kassenprüfer/innen ist möglich.

 

 

 

4.In der ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt die Neuwahl des Vorstandes, der für die Dauer von

   3 Jahren gewählt wird. Die Wahl erfolgt per Akklamation. Auf Antrag eines Mitglieds ist geheim zu wählen.

 

 

 

5.Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind binnen eines Monats von der /vom Vorsitzenden, im

   Verhinderungsfalle vom seinem/seiner Vertreter/in, einzuberufen, wenn mehr als 1/3 der Vereinsmitglieder

   bei gleichzeitiger Begründung des Antrages dies schriftlich verlangen.

 

 

 

6.Stimmberechtigt ist jedes Mitglied, das seinen Mitgliedsbeitrag für das Geschäftsjahr entrichtet hat.

 

 

 

7.Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Satzungsänderungen

   bedürfen einer 2/3 Mehrheit, die Auflösung des Förderkreises bedarf einer 2/3 Mehrheit der erschienenen

   Mitglieder.

 

 

   

8.Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

 

 

 

9.Der/ Die Vorsitzende, im Verhinderungsfalle der/ die Vertreter/in, leitet die Mitgliederversammlung. Über den

   Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist vom Vor-sitz und von der Schriftführung

   zu unterzeichnen. Die Niederschrift wird auf der Homepage des Förderkreises veröffentlicht und ist bei der

   nächsten Mitgliederversammlung von den Mitgliedern zu genehmigen.

 

 

 

10.Anträge aus dem Kreis der Mitglieder zur Tagesordnung müssen mindestens zwei Woche vor der

   Mitgliederversammlung bei der/ beim Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden. Über Anträge auf Ergänzung

   der Tagesordnung beschließt die Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

 

 

 

 

§ 9 Der Vorstand

 

 

 

   1.Dem Vorstand gehören an

 

 

 

      a)    der/die Vorsitzende

 

      b)    der/die stellv. Vorsitzende

 

 

 

      c)    der/die Schatzmeister/in

      d)    der/die Schriftführer/in

 

 

      e)    der/ die Organisationsleiter/in

 

      f)    Beisitzer/innen mit besonderem Aufgabenbereich z.B.: Vertreter*in der Unterabteilung AG

            Altforweiler-Ailly, Association de Jumelage de L‘Hôpital, Jugendvertreter*in usw.

            Die Beisitzer*innen mit besonderem Aufgabenbereich werden von ihrer Unterabteilung schriftlich

            mit der Einverständniserklärung des/der Betroffenen vorgeschlagen und vom Vorstand bestätigt. Sollte             der Vorstand das Einvernehmen nicht hestellen, so ist von der Unterabteilung eine andere Person als

            Vertreter*in vorzuschlagen.

 

      g)    bis zu 4 weiteren ‚allgemeinen Beisitzer/innen‘

 

 

 

 

2.Gesetzliche Vertreter im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende       Vorsitzende.

   Jeder von ihnen kann den Partnerschaftsverein gerichtlich und außergerichtlich alleine vertreten.

 

 

 

3.Der Vorstand leitet alle Vereinsgeschäfte und Verhandlungen im Rahmen dieser Satzung.

 

 

 

4.Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt. Zu den Sitzungen lädt der/die Vorsitzende, im    Verhinderungsfalle sein/e Vertreter/in, unter Angabe der Tagesordnung ein. Zwischen Einladung

   und Sitzung muss eine Frist von mindestens 1 Woche liegen. Die Einladung erfolgt per Rundmail

   oder durch fristgerechte telefonische Information.

 

 

 

5.Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 seiner Mitglieder anwesend sind.

 

 

 

6.Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.

 

 

 

7.Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der /dem Vorsitzenden und von der/ vom

   Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.

 

 

 

 

 

§ 10 Geschäftsjahr und Rechnungsprüfung

 

 

 

1.Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

 

 

2.Die Kassenprüfung erfolgt jährlich durch 2 von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren       gewählten Kassenprüfer/innen.

 

 

 

 

 

§ 11 Auflösung des Partnerschaftsvereins Überherrn

 

 

 

1.Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung       beschlossen werden. Der Antrag auf Auflösung muss von der/ vom Vorsitzenden oder ihrer/seinem    Stellvertreter/in gestellt werden. Die Auflösung des Vereins bedarf einer 3/4 Mehrheit der erschienenen    Mitglieder.

 

 

 

2.Im Falle der Auflösung des Förderkreises Partnerschaft Überherrn oder bei Wegfall seines in der Satzung    festgelegten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine in der Gemeinde Überherrn ansässige    gemeinnützige Organisation, die von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.

 

 

 

 

 

 

 

 

Überherrn, 18. Juli 2024

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Hans Rudolf Folz                     Dr. Doris Lorenz                             Gisela Schmidt

 

 

Vorsitzender                            Stellvertretende Vorsitzende         Schatzmeisterin

 

 

 

 

 

 

 

 

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Christoph Schmidt                     Manfred Lafontaine

 

 

Schriftführer                                 Organisationsleiter

 

 

 

 

FÖRDERKREIS PARTNERSCHAFT ÜBERHERRN e.V.

 

Homepage: www.foederkreispartnerschaftueberherrn.de

 

 

 

 

 

S A T Z U N G 2024